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Gesellschaft mit beschränkter Haftung2 |
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Freitag, den 06. März 2009 um 01:00 Uhr |
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Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist mindestens ein Gesellschafter erforderlich, der das Stammkapital (siehe auch Gezeichnetes Kapital/Nominalkapital) von T¬ 25 über einen Notar zur Anmeldung beim Handelsregister bringt. Grundsätzlich muss bei Gründung die Hälfte (T¬ 12,5) des Stammkapitals erbracht sein. Die gesetzlichen Bestimmungen sind im GmbH-Gesetz geregelt. Bei einer 1-Mann-GmbH müssen Sicherheiten für das nicht eingezahlte Stammkapital gestellt werden. Der Gesellschafter haftet nur mit seiner Kapitaleinlage. Organe einer GmbH sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Firma der GmbH muss etwas mit dem Geschäftsgegenstand zu tun haben oder den Namen eines Gesellschafters beinhalten.
In jedem Fall muss die Rechtsform der GmbH deutlich erkennbar sein. |
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 11. Juli 2009 um 10:36 Uhr |