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  Lexikon von 'Aktivgeschäft' bis 'Avalkreditrahmen'

    Akzessorietät

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Aktivgeschäft

Akzessorietät

Akzidentelle Kontaminierung
Akzessorietät (§ 1113 Abs.1 BGB. Akzessorisch = hinzutretend.) ist beispielsweise eine Verpflichtung, die nur in Verbindung mit einer anderen besteht. Das Recht aus einer Hypothek ist abhängig vom Bestand der Forderung, die die Hypothek begründet. Ist die Forderung erfüllt, erlischt auch automatisch das Recht aus der Hypothek.
- 13097/2004-07-26

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Forderung (wird in der DIN EN ISO 9001:2000-12 als ...)
Hypothek (Die Hypothek ist eine dingliche Belastung eines ...)
Alternative Schreibweisen (Synonyme): Akzessorietaet, Akzessorietäten, Akzessorietäts
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