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  Lexikon von 'Aktivgeschäft' bis 'Avalkreditrahmen'

    Auflassung

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Aufgeld

Auflassung

Auflassungsvormerkung
Mit der Auflassung erklärt der Eigentümer eines Grundstücks, dass das Eigentum auf einen bestimmten Erwerber übergehen soll. Diese Erklärung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile notariell beurkundet und vor dem Grundbuchamt abgegeben werden. Wird diese Form nicht gewahrt, ist die Erklärung unwirksam; Eigentum an Immobilien kann dann nicht übergehen.

Der relativ kompliziert erscheinende Vorgang der Auflassung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Übertragung einer Immobilie eine einschneidende Begebenheit ist. Bei der Übertragung einer Immobilie sind die Folgen gravierend; deshalb sollen sich beide Vertragsparteien ihrer Sache sicher sein. Der Notar ist dabei "unparteiischer Betreuer".
- 12313/2004-07-19

Einigung zwischen dem Veräußerer und Erwerber einer Immobilie/eines Grundstücks über den Eigentumsübergang. Die Auflassung muss in der Regel durch einen Notar beurkundet sein. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.
- 11028/2004-07-07

Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
Auflassung (Unter einer Auflassung versteht man die Einigung ...)
Auflassung (Mit der Auflassung erklärt der Eigentümer eines ...)
Auflassungsvormerkung (Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des ...)
Auflassungsverfügung ()
Immobilie (Bebaute und unbebaute Grundstücke aller Art. -)

Alternative Schreibweisen (Synonyme): Auflassungen, Auflassungs
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