English: Legal instrument / Français: Acte juridique
Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist.
Die gewollte Rechtsfolge tritt nicht durch die Willenserklärung ein, sondern durch das Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft ist das Mittel zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen, z. B. der geschlossene Vertrag (Rechtsgeschäft) begründet die Rechte und Pflichten und nicht die Willenserklärungen.
Neben dem Element der Willenserklärung(en) kann ein Rechtsgeschäft auch noch andere Tatbestandsmerkmale enthalten. So beinhaltet das Rechtsgeschäft der Übereignung einerseits eine Einigung (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) andererseits die Übergabe (Übertragung des Besitzes = Realakt). Unter gewissen Umständen besteht das Rechtsgeschäft jedoch nur aus einer Willenserklärung, z. B. bei der Kündigung oder beim Rücktritt.
Das Rechtsgeschäft ist nicht identisch mit der bloßen Rechtshandlung, bei der die Rechtsfolge unabhängig vom Willen desjenigen eintritt, der handelt - sie ergibt sich vielmehr allein aus der Rechtsordnung. Handlungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgenommen werden (Prozesshandlungen), sind ebenfalls keine Rechtsgeschäfte.
Wirksame Willenserklärungen können mündlich, schriftlich und durch bloßes Handeln (konkludent) z. B. Kopfnicken abgegeben werden, vorausgesetzt die Willenserklärer sind geschäftsfähig.