Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand nunmehr auf die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage beschränkt worden.

Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen des § 13 5.VermBG. In Tarifverträgen kann die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen für die Arbeitnehmer als zweckgebundenes Entgelt vereinbart werden. Dies stellt § 10 Abs. 1 5. VermBG ausdrücklich klar, war aber bereits vor In-Kraft-treten der gesetzlichen Neuregelung anerkannt.

Der Arbeitnehmer kann aber nicht durch den Tarifvertrag zur tatsächlichen Nutzung und Wahl einer bestimmten Anlageform gezwungen werden, sie ist von seinem Antrag abhängig. Die staatliche Förderung der durch Tarifvertrag vereinbarten zusätzlichen vermögenswirksamen Anlage tritt nur dann ein, wenn der Tarifvertrag vorsieht, dass die vermögenswirksame Leistung nicht durch eine Barleistung ersetzt werden kann (Abs. 2). Nach § 11 Abs. 6 5.VermBG sind die Regelungen des Gesetzes über den Zeitpunkt der einmaligen Anlage von vermögenswirksamen Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen tarifdispositiv

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