Christlicher Börsenhandel: Wenn alle geben, nehmen - Wenn alle nehmen, geben
 

Datenbankzugriffe

seit 1998-04-01

Wer ist online?

Aktuell sind 25 Gäste und keine Mitglieder online

PlagAware

Plagiate dieser Website werden automatisiert erfasst und verfolgt.
   

Nachrichten

Lexikon V

Verbrauchsteuern

Die Verbrauchsteuern knüpfen im Gegensatz zu der Lohn- und Einkommensteuer nicht an der Einkommensentstehung, sondern an der Einkommensverwendung an. Die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und die speziellen Verbrauchsteuern wie Mineralöl-, Tabak- oder Branntweinsteuer gehören zur Gruppe der indirekten Steuern. Verbrauchsteuern sind somit Abgaben, die definitionsgemäß den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Nach der Ertragskompetenz des Art. 106 GG kann man drei Gruppen von Verbrauchsteuern unterscheiden:
1. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zustehen (Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, u.a.)
2. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Bundesländern zufließt (Art. 106, Abs. 2, Nr. 5 GG); 3. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zufließt (Art. 106, Abs. 3 GG). Dazu rechnet man die Einfuhrumsatzsteuer.
Die speziellen Verbrauchsteuern sollten, gemäß ihrer Begründung, eigentlich als sogenannte Lenkungssteuern eingesetzt werden und damit den Konsum bzw. die Konsumgewohnheiten ändern. In der jüngsten Zeit tritt jedoch auch bei diesen Steuern immer mehr die Einnahmenerzielung (fiskalische Zielsetzung) in den Vordergrund.
 

Sponsoren

Interessant

Copyright © 2012 Finanzen-Lexikon. Alle Rechte vorbehalten.
Joomla! ist freie, unter der GNU/GPL-Lizenz veröffentlichte Software.