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Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die ein Arbeitgeber zugunsten seiner Mitarbeiter anlegt.

Arbeitsentgelte können jedoch nur dann vermögenswirksam angelegt werden, wenn sie dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen sind. Der Arbeitgeber muss also die vermögenswirksamen Leistungen direkt zur Anlage in ein vom Arbeitnehmer gewünschtes und nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz zulässiges Finanzprodukt investieren. Einen Rechtsanspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt man durch einen Tarifvertrag, mittels einer Betriebsvereinbarung oder durch eine individuelle Vereinbarung.

Hat ein Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf vermögenswirksame Leistungen, so kann er diese aus seinem Lohn oder Gehalt freiwillig vom Arbeitgeber in ein Finanzprodukt investieren lassen. Von den Arbeitnehmern in den alten Bundesländern nehmen 90% vermögenswirksame Leistungen in Anspruch. In den neuen Bundesländern wird dieser Anspruch nur von 20% der Arbeitnehmer wahrgenommen. Gut 60% der Arbeitnehmer gelten hier jedoch als anspruchsberechtigt. Hinsichtlich der Höhe der vom Staat gezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage gilt, dass diese 10% der pro Jahr erbrachten vermögenswirksamen Leistungen beträgt. 

Diese Arbeitnehmer-Sparzulage können ledige Arbeitnehmer erhalten, die ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 17.900 Euro erhalten. Bei verheirateten Arbeitnehmern liegt die Obergrenze bei 35.800 Euro. Diese staatliche Förderung kann über die Steuererklärung beantragt werden. Bausparer haben außerdem möglicherweise Anspruch auf die Wohnungsbauprämie. Denn auch für diese staatliche Subvention gelten Einkommensgrenzen. Bei ledigen Arbeitnehmern liegt diese bei 25.600 Euro, bei Verheirateten bei 51.200 Euro. Die Wohnungsbauprämie kann bei der Bausparkasse beantragt werden, bei welcher ein Bausparvertrag abgeschlossen wurde.

Siehe auch:

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