Die Erfahrung ist der erbärmlichste aller Lehrer; sie bittet zur Prüfung, noch bevor der Unterricht begonnen hat.
 

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Substanzerhaltung

Bevor ein Gewinn entstehen kann, müssen zuerst die Kosten der im Unternehmen installierten Anlagen abgedeckt sein. Diese Substanzerhaltung nimmt man durch die Ansetzung von Abschreibungen vor. Da Anlagegüter technisch überholt werden oder durch Inflation in ihrer Wiederbeschaffung teurer werden, stellt sich die Frage, was als Substanz zu betrachten sei. In den deutschsprachigen Ländern gehen Handels- und Steuerrecht davon aus, dass der Anschaffungswert die Substanz darstellt. Für den Unternehmer kann diese Überlegung aber nicht aufgehen. Denn wenn ein Gut zu einem höheren Preis als dem historischen Anschaffungswert ersetzt werden muss, hat der Unternehmer, wenn er nur den Anschaffungswert abgeschrieben hat, keine Möglichkeit, das Leistungspotential, das die
Anlage einmal hatte, zum gleichen Preis wieder zu beschaffen. Deshalb muss in der innerbetrieblichen Betrachtung vom Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen und gleich leistungsfähigen Gutes abgeschrieben werden, was zur Bestimmung der kalkulatorischen Abschreibungen führt.

Da man bei lange genutzten Anlagegütern den Wiederbeschaffungspreis nicht voraussehen kann, behilft man sich in der Praxis durch die Abschreibung vom jeweiligen Tageswert eines Gutes (Inflation Accounting). Tageswert ist
der Betrag, der heute für ein bestimmtes Gut auf dem Beschaffungsmarkt zu bezahlen ist (tageswertige kalkulatorische Abschreibung).
 

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