Eine außerordentliche Hauptversammlung ist eine Bezeichnung für jede Hauptversammlung, die außerhalb des jährlichen Turnus der ordentlichen Hauptversammlung einberufen wird.

Sie wird vom Vorstand einberufen, wenn ein Verlust in Höhe von mindestens der Hälfte des Grundkapitals im Rahmen einer Bilanzaufstellung festgestellt wurde (§ 92 (1) AktG). Desweiteren haben auch die Aktionäre das Recht, eine aoHV einzuberufen, wenn Anteilseigner, deren Anteile mind. 20 % des Grundkapitals umfassen, dies verlangen (§ 122(1) AktG).

Ähnliche Artikel

Aktiengesellschaft ■■■■■■
Die Aktiengesellschaft ist eine Unternehmensrechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten . . . Weiterlesen
Hauptversammlung ■■■■■■
Eine Hauptversammlung (HV) ist eine Versammlung der Aktionäre und ein Organ der Aktiengesellschaft. . . . Weiterlesen
Aufsichtsrat ■■■■■
Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan einer Aktiengesellschaft bzw. KGaA. Die Einrichtung eines . . . Weiterlesen
Dividende ■■■■■
Die Dividende ist ein jährlich auszuschüttender Teil des Gewinns pro Aktie. Die Dividende stammt (meist) . . . Weiterlesen
Jahresüberschuss ■■■■■
Der Jahresüberschuss ist das Periodenergebnis einer Unternehmung. Es entspricht dem Ergebnis der gewöhnlichen . . . Weiterlesen
Anteilseigner ■■■■
Der Begriff "Anteilseigner" bezieht sich auf eine Person oder Organisation, die eine Beteiligung an einem . . . Weiterlesen
Nominalwert ■■■■
Der Nominalwert bzw. Nennwert gibt bei einer Aktie den Wert an, mit dem die Aktie am Grundkapital beteiligt . . . Weiterlesen
Kapitalerhöhung ■■■■
Eine Kapitalerhöhung ist die Erhöhung des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft, oft durch Emission . . . Weiterlesen
Vorstand ■■■■
Der Vorstand stellt die Geschäftsführung innerhalb einer AG dar und wird durch den Aufsichtsrat bestellt . . . Weiterlesen
Abandonnement ■■■■
Der Begriff Abandonnement (frz.: Abtretung) beschreibt die (entgeltliche) Preisgabe von Rechten Nach . . . Weiterlesen