Als Auflassung bezeichnet man die Einigung zwischen dem Veräußerer und Erwerber einer Immobilie (Haus, Grundstück, etzc.) über den Eigentumsübergang. Die Auflassung muss in der Regel durch einen Notar beurkundet sein.

Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.


Andere Definition:
Mit der Auflassung erklärt der Eigentümer eines Grundstücks, dass das Eigentum auf einen bestimmten Erwerber übergehen soll. Diese Erklärung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile notariell beurkundet und vor dem Grundbuchamt abgegeben werden. Wird diese Form nicht gewahrt, ist die Erklärung unwirksam; Eigentum an Immobilien kann dann nicht übergehen.

Der relativ kompliziert erscheinende Vorgang der Auflassung trägt dem Umstand Rechnung, dass die ÃÅ"bertragung einer Immobilie eine einschneidende Begebenheit ist. Bei der ÃÅ"bertragung einer Immobilie sind die Folgen gravierend; deshalb sollen sich beide Vertragsparteien ihrer Sache sicher sein. Der Notar ist dabei "unparteiischer Betreuer".

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