Mit der Umsatzbeteiligung werden Mitarbeiter entlohnt, die einen besonderen Anteil daran haben, dass dieser Umsatz erzielt wurde.
Diese sind dann meist Verkäufer, aber auch die entsprechenden Mitarbeiter in den Leitungspositionen des Vertriebs- oder Marketingbereich. Ziel ist die Motivation und Bindung des Mitarbeiters. Wobei jedoch in den höheren Positionen der Unternehmenshierarchie eher eine Gewinnbeteiligung ausgezahlt wird.
Die Umsatzbeteiligung ist ein bestimmter Prozentsatz vom Umsatz, der mit steigendem Umsatz auch noch variieren kann. Fest angestellte Mitarbeiter erhalten neben der Umsatzbeteiligung auch noch einen Fixbetrag. Freiberufliche Verkäufer (Handelsvertreter) erhalten meist nur die (entsprechend höhere) Umsatzbeteiligung.
Eine andere Form der Umsatzbeteiligung besteht, wenn der Umsatz nur durch Hinzufügen der Dienstleistung eines externen Unternehmens generiert werden kann. So bezahlt Werbetreibende im Internet an entsprechende Vermittler. Von diesem Betrag erhält der Betreiber der Website, auf der die Werbung geschaltet wird, eine entsprechende Umsatzbeteiligung.
Auch das Angebot der Telekommunikationsunternehmen, bestimmte Telefonnummern mit höheren Gebühren zu belegen, fällt in diese Kategorie. Fernsehanstalten und Zeitschriften ermuntern zur Abstimmung über einen Kandidaten bzw. Mitteilung von Rätsellösungen, eine bestimmte (erhöht kostenpflichtige) Nummer anzurufen. Von dem Gebührenaufkommen dieser speziellen Nummern, erhält derjenige, dem diese Nummer zugeordnet ist, eine Umsatzbeteiligung. Gleiches gilt natürlich auch für eine SMS, die an diese Nummer geschickt wird. So kann man für eine einfache SMS etwa 5 € an eine gemeinnützige Organisation spenden. Die Rechnung erhält man dann über die Telefonrechnung.
Auch in Einkaufszentren (Einkaufsmeilen, "Malls") wird vom Betreiber oft die Meinung vertreten, dass der Umsatz des Mieters zum Teil auch durch die Attraktivität des Umfeldes entsteht. Konsequenterweise verlangen Vermieter dieser Objekte auch eine Umsatzbeteiligung.
Steuerrechtlich werden Umsatzbeteiligungen noch uneinheitlich behandelt. Für Angestellte wird die Umsatzbeteiligung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert.
Für Unternehmen wird die erhaltene Umsatzbeteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet.
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