Der Kündigungsschutz von Mietverhältnissen ist in §§ 564ff. BGB geregelt. Die (ordentliche) Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses darf vom Vermieter nur dann ausgesprochen werden, wenn sie auf schriftlichem Wege erfolgt und er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Die Kündigungsfristen (§ 573c BGB) für vermietete Wohnräume betragen: bei einem Mietverhältnis von bis zu 5 Jahren 3 Monate, von mehr als 5 bis zu 8 Jahren 6 Monate, von mehr als 8 bis zu 10 Jahren 9 Monate und von mehr als 10 Jahren 12 Monate. Für Mieter gilt generell eine Frist von 3 Monaten.

Fristlose Kündigungen sind für beide Parteien zulässig, wenn sich ein Vertragspartner so schwerwiegender Vertragsverletzungen schuldig macht, dass dem anderen Teil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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