Der Soldidaritätszuschlag ist eine Bundessteuer, die seit 1991 zur Finanzierung der deutschen Einheit als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Kapitalertragssteuer erhoben wird.

Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer bedürfen als Gemeinschaftsteuern der Zustimmung des Bundesrates. Entgegen der Bezeichnung, die auf eine Zweckbindung zugunsten der neuen Länder hindeuten könnte, gehört das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag zu den allgemeinen Deckungsmitteln. Die Ergänzungsabgabe beträgt 5,5 % der geschuldeten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag ist als Personensteuer weder bei der Ermittlung der Einkünfte (Einkünfteermittlung) noch als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.