Die Kapitalertragssteuer ist ein Teil der Einkommensteuer und wird im Direktabzugsverfahren erhoben (geregelt in § 43 EStG).
Der Direktabzug findet statt bei Erträgen aus Aktien, Genussscheinen, GmbH- und anderen Gesellschaftsanteilen, Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Lebensversicherungen und seit den letzten Jahren auch bei sonstigen Zinseinkünften (z.B. aus Sparguthaben, festverzinslichen Wertpapieren, usw.). Der Abzug beträgt bei Dividenden 25 %, bei Zinsen 30 %, für bestimmte Kapitalerträge sogar bis zu 42,85 %.
Bei Dividendenzahlungen erfolgt der Abzug direkt von der Ausschüttung der Dividende, bei Zinszahlungen werden die Zinsen vorab vom Schuldner entsprechend gekürzt und an das Finanzamt abgeführt.
Steuerpflichtige, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können sich vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen und so den Steuerabzug vermeiden. Das gleiche kann erreicht werden, indem der Gläubiger einen Freistellungsauftrag an den Schuldner der Kapitalerträge (z.B. die Bank) erteilt. Dies setzt jedoch voraus, dass der maßgebliche Freibetrag für Kapitalerträge von derzeit 801€ (bei Eheleuten 1.602€) durch die Summe der Freistellungsaufträge nicht überschritten wird (§ 44 a EStG).
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