Die Kapitalertragssteuer ist ein Teil der Einkommensteuer und wird im Direktabzugs­­verfahren erhoben (geregelt in § 43 EStG).

Der Direktabzug findet statt bei Erträgen aus Aktien, Genussscheinen, GmbH- und anderen Gesellschaftsanteilen, Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Lebens­versicherungen und seit den letzten Jahren auch bei sonstigen Zinseinkünften (z.B. aus Sparguthaben, festverzinslichen Wertpapieren, usw.). Der Abzug beträgt bei Dividenden 25 %, bei Zinsen 30 %, für bestimmte Kapital­erträge sogar bis zu 42,85 %.

Bei Dividenden­zahlungen erfolgt der Abzug direkt von der Ausschüttung der Dividende, bei Zins­zahlungen werden die Zinsen vorab vom Schuldner entsprechend gekürzt und an das Finanzamt abgeführt.

Steuerpflichtige, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können sich vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs­bescheinigung ausstellen lassen und so den Steuerabzug vermeiden. Das gleiche kann erreicht werden, indem der Gläubiger einen Freistellungs­auftrag an den Schuldner der Kapitalerträge (z.B. die Bank) erteilt. Dies setzt jedoch voraus, dass der maßgebliche Freibetrag für Kapitalerträge von derzeit 801€ (bei Eheleuten 1.602€) durch die Summe der Freistellungsaufträge nicht überschritten wird (§ 44 a EStG).


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