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Die Buchhaltung eines Unternehmens steht oftmals vor einer besonderen Herausforderung. Angesichts eines latent vorhandenen Forderungs- und Kreditrisikos muss sie im Rechnungswesen umfassend Vorsorge treffen. Als Unterkategorie der Wertberichtigung wird die Pauschalwertberichtigung bezeichnet.

Mit der Praxis der Pauschalwertberichtigung soll nicht nur das Ausfallrisiko abgedeckt werden, sondern auch der Zinsverlust als Folge einer verspäteten Zahlung. Außerdem werden damit die Kosten für das Eintreiben der Forderung und eventuelle Preisnachlässe abgedeckt.

Übliches Verfahren für Unternehmen und Kreditinstitute

Unternehmen und Kreditinstitute sind immer mit dem Risiko konfrontiert, dass auch ein gewisser Teil von ursprünglich nicht als ausfallgefährdet eingestuften Forderungen ausfallen könnte - möglich ist dies beispielsweise durch eine überraschende Insolvenz oder erheblicher börsenrelevanter Veränderungen. Da aus Unkenntnis über diese möglicherweise eintretenden keine korrekten und sogenannten Einzelwertberichtungen in den Bilanzen gefertigt werden können, haben sich Kreditinstitute oder die Rechnungswesen von Unternehmen darauf verständigt, diese Risiken pauschal zu bewerten - schließlich ist deren Berücksichtigung absolut notwendig, um eine verlässliche Bilanz ermitteln zu können. Da im handels- und steuerrechtlichen Sinne Forderungen stets nach dem Einzelprinzip zu bewerten sind, stellt dieses Verfahren ein abweichendes zur gängigen Praxis dar. Dennoch hat sich die Pauschalwertberichtigung etabliert, um angesichts unerkannter Ausfälle auch eine möglichst akkurate Bilanz erstellen zu können. Mit der Einführung der Pauschalwertberichtigung wurde dieser Notwendigkeit für Unternehmen Rechnung getragen. Inzwischen wurde deren Anwendung aber auch auf Länder übertragen, für die in der Finanzwirtschaft sogenannte Länderrisiken bestehen.

Umsatzsteuer muss bei Pauschalwertberichtigung herausgerechnet werden

Die praktische Berechnung einer Pauschalwertberichtigung ergibt sich aus einer mathematischen Gleichung. Die Höhe entspricht dem Produkt aus der durchschnittlichen Ausfallquote und dem risikobehafteten Kreditvolumen. Wenn beispielsweise ein Unternehmen millionenschwere Außenstände bei erstklassigen Geschäftspartnern besitzt, dann kann es im Einzelfall doch zu einem überraschenden Ausfall kommen. Um diesen vorab zu kalkulieren und pauschal zu berichtigen, ist zunächst die Mehrwertsteuer herauszurechnen. Der verbleibende Nettobetrag, der steuerlich unbelastet ist, kann anschließend mit einem Prozentsatz von einem Prozent pauschal wertberichtigt werden. Beträgt der Nettoforderungsbestand gegenüber einem Geschäftspartner beispielsweise 100.000 Euro, dann reduziert er sich im Zuge der Pauschalwertberichtigung um 1.000 Euro. Diese tausend Euro werden schließlich von der Bruttogesamtforderung abgezogen und in der Bilanz entsprechend verbucht.

Betriebsprüfungssicher handeln - Tipps beachten

Wer eine Pauschalwertberichtigung für seine Unternehmensbilanz betriebsprüfungssicher vornehmen will, der muss mehrere Aspekte beachten. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern dürfen nicht für eine pauschale Wertberichtigung herangezogen werden. Außerdem dürfen jene Forderungen, für die eine Einzelwertberichtigung erfolgt ist, nicht berücksichtigt werden - sie sind im Voraus auszusondern. Schließlich sind die verbleibenden Forderungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Pauschalwertberichtigung darf dann zwischen einem und zwei Prozent betragen. (Weiterführende Info gibt es hier)

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