Als Obergrenze für die Höhe der Beteiligung setzen einige Beteiligungs­gesellschaften die Eigenkapitalparität voraus.

Somit darf die neue Beteiligung maximal die Höhe des im Unternehmen vorhanden Eigenkapitals betragen. Damit wäre dann der neue Miteigentümer zu maximal 50% beteiligt. Bei einer Beteiligung im Rahmen eines Existenz­gründungsvorhabens oder einer Wachstumsfinanzierung können auch zukünftige Perspektiven in Form der erwarteten Jahresüberschüsse zur Darstellung des Kapitals im Unternehmen herangezogen werden. Das hängt jedoch individuell von der Beteiligungsgesellschaft ab.