Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) benötigt man mindestens einen Komplementär (persönlichen Vollhafter) und einen Kommanditisten (haftet nur in Höhe seiner Einlage). Die Firma der Kommanditgesellschaft muss wenigstens den Namen eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem Zusatz enthalten, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet, z.B. Müller & Co.

Der Zusatz KG ist nicht zwingend erforderlich.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Form der Personengesellschaft im deutschen Handelsrecht. Im Finanzkontext bezieht sich der Begriff "Kommanditgesellschaft" auf eine Gesellschaft, die aus zwei Arten von Gesellschaftern besteht: den Komplementären und den Kommanditisten.

Die Komplementäre sind vollhaftende Gesellschafter, die das Unternehmen leiten und vertreten. Sie tragen das volle Unternehmerrisiko und haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Kommanditisten hingegen sind Teilhaber des Unternehmens, beteiligen sich aber nur mit einer bestimmten Summe, dem Kommanditkapital. Sie haften nur in Höhe ihrer Einlage und haben kein Mitspracherecht in der Geschäftsführung.

Im Finanzkontext bietet eine KG eine Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme von Kommanditisten, die sich am Unternehmen beteiligen und damit Kapital zur Verfügung stellen. Die Kommanditisten profitieren von der Geschäftsentwicklung und erhalten eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft. Gleichzeitig sind sie aber auch vor Verlusten durch die beschränkte Haftung geschützt.

Ein Beispiel für eine KG im Finanzkontext könnte ein Private-Equity-Fonds sein, bei dem die Kommanditisten Kapital zur Verfügung stellen, das von den Komplementären in verschiedene Unternehmen investiert wird. Die Kommanditisten profitieren von der Wertsteigerung der Unternehmen und erhalten eine Beteiligung am Gewinn des Fonds, sind aber vor Verlusten durch die beschränkte Haftung geschützt.