Star InactiveStar InactiveStar InactiveStar InactiveStar Inactive
 

Von Überschuldung spricht man, wenn die Verbindlichkeiten den Gesamtbestand an Forderungen und Beständen überschreiten. Dann ist ein Unternehmen überschuldet. In diesem Fall muss bei einer Kapitalgesellschaft das Konkursverfahren eingeleitet werden.


Andere Definition:
Wenn das Vermögen einer Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt, liegt Überschuldung vor. In diesem Fall sind Vorstände bzw. Geschäftsführer dazu verpflichtet, spätestens nach drei Wochen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren zu beantragen. Auch Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens stellen

Ähnliche Artikel

Konkurs ■■■■■■■■■■
Der Konkurs ist ein gerichtliches Verfahren (Konkursordnung), um die Konkursgläubiger durch Aufteilung . . . Weiterlesen
Aktiva ■■■■■■■
- Eine Bilanz besteht aus Aktiva und Passiva. Die Aktiva stellen das Vermögen an einem Stichtag dar . . . Weiterlesen
Insolvenz ■■■■■■■
Als Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens bezeichnet; - - Kann . . . Weiterlesen
Eigenkapital ■■■■■
Als Eigenkapital bezeichnet die Betriebswirtschaftslehre jene Mittel, die von den Eigentümern einer . . . Weiterlesen
Auffanggesellschaft ■■■■
Wenn ein Handelsunternehmen zahlungsunfähig wird oder sich überschuldet, so müssen dessen Gläubiger . . . Weiterlesen
Gesellschafter ■■■■
Der Gesellschafter ist der (Mit-)Eigentümer eines Unternehmens. ; - Je nach Haftungsumfang wird er . . . Weiterlesen
Kapitalgesellschaft ■■■■
Eine Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter bzw. Aktionäre nicht mit . . . Weiterlesen
Tilgung ■■■■
Der Rückkauf oder die ganz oder teilweise Rückzahlung einer Schuld wird als Tilgung bezeichnet; - . . . Weiterlesen
Bilanzsumme ■■■■
Die Bilanzsumme ist die Summe aller Aktiva oder aller Passiva. Da eine korrekt erstellte Bilanz auf . . . Weiterlesen
Personengesellschaft ■■■■
Der Begriff Personengesellschaft fasst die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft . . . Weiterlesen